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wer ist glinz? sie kenne glinz? schön für sie, denn ich habe keine ahnung wer glinz ist. ich habe mich auch nie für glinz interessiert, bis ich eines morgens...
nun, es war gerade noch in der zeit, als es am bahnhof wipkingen, busstation richtung bahnhof, nur eine einzige gratiszeitung gab. heute gibt es zwei, vielleicht werden es einmal noch drei sein. noch schöner wäre, die nzz würde gratis verteilt, oder wenigstens der tagi. Schreiben Sie Ihre Meinung zu diesem Beitrag:
Es hat bisher 2 kommentare zu diesem Beitrag. 16.08.2003 parb und was der auf dem Kerbholz hatte...
Bestätigter Schuldspruch im Fall des Chirurgen Glinz
Das Bundesgericht hat die Verurteilung des in Zürich tätigen Chirurgen Werner Glinz wegen Schändung und sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen bestätigt (Art. 189 Abs. 2 Strafgesetzbuch, alte Fassung; und Art. 192 Abs. 1 Strafgesetzbuch, geltende Fassung). Nachdem der Arzt zunächst in sechs Fällen angeklagt war, hatte ihn das Zürcher Obergericht schliesslich wegen zweier Vorfälle bei der Untersuchung von Patientinnen zu fünf Monaten Gefängnis bedingtverurteilt (NZZ vom 2. 9. 01). Die beiden dagegen eingereichten Beschwerden hat das Bundesgericht am 17. August einstimmig abgewiesen.
[Rz 1] Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde hatte Glinz seine Verurteilung angefochten, soweit es um eine Frau ging, die er im Rahmen einer Routineuntersuchung vor einer Knieoperation an den Brüsten betastet hatte. Für das Bundesgericht stand auf Grund des obergerichtlichen Urteils verbindlich fest, dass der Arzt dabei jedenfalls teilweise aus sexuellen Motiven gehandelt hatte. Ausschlaggebend ist laut dem Urteil des Kassationshofs in Strafsachen, dass er der Patientin auf die Frage, ob eine Untersuchung der Brüste denn wirklich sein müsse, dieunzutreffende Antwort gab, es gehe um eine «Infektionsabklärung». Dafür aber bestand zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt kein Anlass. Mit seiner falschen Antwort setzte der Chirurg sich über den Willen der Patientin hinweg, der das Betasten der Brust offensichtlich zuwider war. Diesaber verletzt aus Sicht des Bundesgerichts die sexuelle Selbstbestimmung der Frau, weshalb Werner Glinz zu Recht verurteilt worden ist.
[Rz 2] Die Verurteilung im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall war in Lausanne lediglich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde und damit einzig auf Verfahrensfehler hin zu überprüfen. Dabei gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Zürcher Justiz ohne Willkür davon ausgehen durfte, der Verurteilte habe eine andere Patientin im Anschluss an eine Knieoperation an den Brüsten und im Genitalbereich berührt. Urteile 6S.780/2000 und 6P.91/2000 vom 17. 8. 01 - keine BGE-Publikation und keine Aufschaltung auf Internet vorgesehen. Vgl. Urteile ab 2000, Datenbank des Schweizerischen Bundesgerichts.
Neue Zürcher Zeitung, 12. September 2001
10.08.2002 grinz |
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