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Wohnungsvermittlung nicht mehr bewilligunspflichtig
publiziert am 03.09.2010

Wer bislang professionell Wohn- und Geschäftsräume vermittelt hat, brauchte dafür eine Bewilligung. Diese Pflicht soll nun wegfallen. Angesichts des konstant ausgetrockneten Wohnungsmarkts soll eine Höchstgrenze für den Mäklerlohn beibehalten werden – zum Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Wucherpreisen.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen aus dem Jahre 1980 aufzuheben. Grund ist das 2005 geänderte Binnenmarktgesetz, welches das Recht auf freien Marktzugang nach den Vorschriften des Herkunftsortes auf die gewerbliche Niederlassung ausweitet.

Mit der Aufhebung des Gesetzes soll die Bewilligungspflicht aufgehoben werden, wie die Direktin der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich mitteilt.

Damit sollen auch die Restriktionen für die Vermittlung von Geschäftsräumen wegfallen. Weiterhin einen Schutz sollen jedoch wohnungssuchende Mieterinnen und Mieter geniessen.

Der Regierungsrat wolle das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch entsprechend ändern. Gemäss der bisherigen Regelung solle der Mäklerlohn 75 Prozent des monatlichen Nettomietzinses nicht übersteigen.

Verlangt werden darf er nur, wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist. Die Sicherheitsleistung darf 50 Prozent des mutmasslichen Mäklerlohns nicht übersteigen und sei zurückzuerstatten, falls innert sechs Monaten nach Abschluss des Mäklervertrags kein Mietvertrag zustande kommt.

Diese neue Regelung gilt nicht nur für professionelle Mäkler sondern auch für Privatpersonen, die beispielsweise bei Auszug für die Vermittlung ihrer Wohnung an eine Nachmieterschaft eine Gebühr verlangen wollen. Angesichts der anhaltenden Wohnungsknappheit sieht der Regierungsrat darin ein wirksames Mittel, um Mieterinnen und Mieter vor der Zahlung überhöhter Honorare oder Provisionen bei Wohnungsvermittlungen zu schützen. (pd/rue)

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